Tätigkeitsschwerpunkte
Ein Unternehmen ist schnell gegründet. Hier genügt die Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt. Richtigerweise sollten bei der Gründung eines Unternehmens allerdings diverse Fragen aufgeworfen und sorgfältig abgearbeitet werden. Unter anderem sollte geklärt werden, wie wahrscheinlich entsprechende Haftungsansprüche sind und ob der Unternehmer bereit ist, für derartige Ansprüche mit seinem gesamten (auch privaten!) Vermögen zu haften. Zur Haftungsbegrenzung kann es sich beispielsweise anbieten, die jeweilige Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zu betreiben. Neben der Wahl der richtigen Rechtsform sollte auch sozialversicherungsrechtlichen Fragen bei Unternehmensgründungen eine herausragende Bedeutung eingeräumt werden.
Gewerbetreibende benötigen regelmäßig Hilfe bei ihrem „Kampf gegen die Bürokratie“, beispielsweise beim Ausfüllen von Anträgen und bei der Beantwortung von Rückfragen seitens staatlicher Stellen. Hierfür stehe ich meinen Mandanten neben den typischen Tätigkeiten eines Steuerberaters selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. In vielen Fällen fehlt vielen Gewerbetreibenden außerdem die Zeit, um überfällige Rechnungen bei ihren Kunden „einzutreiben“. Aufgrund meiner Qualifikation als Rechtsanwalt bin ich in der Lage, auf Wunsch auch die Anmahnung und Beitreibung von ausstehenden Rechnungen für Mandanten zu übernehmen.
Den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten von Freiberuflern (Ärzte, Ingenieure, Architekten, Krankengymnasten, etc.) sollte unbedingt besondere (steuerliche) Aufmerksamkeit gewidmet werden, da diese Berufsgruppe nur mit ihrer jeweiligen Kerntätigkeit zweifelsfrei von der Gewerbesteuer befreit ist. Werden aber über die jeweilige Kerntätigkeit hinausgehende Leistungen von Freiberuflern erbracht (z. B. sog. IGEL-Leistungen von Ärzten) ist eine dringende Prüfung dahingehend angezeigt, ob es deswegen zur Gewerbesteuerpflicht kommt. Die steuerlichen Auswirkungen einer nachträglichen Entdeckung der Gewerbesteuerpflicht sind regelmäßig erheblich. Außerdem muss insbesondere bei Ärzten untersucht werden, ob diese bei entsprechenden Zusatzleistungen umsatzsteuerpflichtig werden oder ob eventuell sogar eine Option zur Umsatzsteuer für bestimmte Leistungen sinnvoll ist.
Bei der Weitergabe von Privatvermögen und / oder von betrieblichen Einheiten an die nächste Generation bzw. nachfolgende Generationen fällt häufig überflüssigerweise Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer an. Durch eine sorgfältige und vor allem langfristige Planung lassen sich regelmäßig diese Steuern minimieren oder möglicherweise sogar ganz vermeiden. Nicht umsonst wird die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer umgangssprachlich teilweise auch als „Dummensteuer“ bezeichnet. Insbesondere bei der Weitergabe von betrieblichen Einheiten können neben den persönlichen Freibeträgen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem bzw. Erblasser und Erben in vielen Fällen weitere steuerliche Vergünstigungen beispielsweise in Form von Verschonungsabschlägen genutzt werden. Um von diesen steuerlichen Vergünstigungen Gebrauch machen zu können bzw. diese nicht nachträglich zu verlieren, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen und Haltefristen beachtet werden. Auch bei der Übergabe von betrieblichen Einheiten sollte deshalb unbedingt langfristig geplant werden, um diese Voraussetzungen und Haltefristen (zumindest ohne nennenswerte Probleme) einhalten zu können.